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Meldung vom 30.06.2026

Niedrigwasser: Flüsse und Bäche leiden unter der anhaltenden Trockenheit

Fehlender Niederschlag führt zu sinkenden Wasserständen: Nicht nur Wälder und Felder benötigen dringend Wasser / Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern   Die Wasserstände und Abflüsse in den Flüssen und Bächen des Rems-Murr-Kreises sind infolge des trockenen Winterhalbjahrs und der andauernden Trockenphase auf besorgniserregend niedrige Werte gesunken. Die aktuellen Wetterprognosen deuten weiterhin auf nur geringe Niederschlagsmengen hin, wodurch weitere Rückgänge der Wasserstände in den kommenden Wochen zu erwarten sind. Insbesondere in den wärmeren Monaten kann die steigende Wassertemperatur in Verbindung mit Sauerstoffmangel zu bedrohlichen Bedingungen für Fische und andere Wasserlebewesen führen. Jegliche zusätzliche Wasserentnahme aus unseren Bächen und Flüssen verschärft diese Lage.   Das Landratsamt schränkt zum Schutz der Oberflächengewässer deshalb die Entnahme von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus allen oberirdischen Gewässern im gesamten Rems-Murr-Kreis bis zum 30. September 2026 mit der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026 ein . Dies gilt für jegliche Form der Entnahme, auch für das Schöpfen mit Eimern und Gießkannen. Zudem wird die Entnahme von Wasser aus Quellen sowie Lauf- und Zierbrunnen, die in ein oberirdisches Gewässer münden, bis auf weiteres untersagt. Einige Gemeinden planen diese Anlagen mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis öffentlich bekannt gemacht und kann dort bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.   Eine Wasserentnahme mittels einer Pumpe ist zudem nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestattet. Diese kann beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis beantragt werden. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis hat, wird darauf hingewiesen, dass die in der Erlaubnis aufgeführten Regelungen zu Entnahmeverboten bei Niedrigwasser bzw. die Regelungen in der Allgemeinverfügung zwingend zu beachten sind. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden. Erlaubte Wasserentnahmen, in deren Entscheidung noch keine Regelungen zum Einstellen der Wasserentnahme getroffen wurden, werden mit dieser Allgemeinverfügung ebenfalls untersagt. Davon unberührt bleibt derzeit noch die erlaubte Wasserentnahme für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke.   Sollte sich die Situation der Gewässer weiter verschlechtern, müssen seitens des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.   Die aktuellen Wasserstände der Landespegel (u. a. an Rems und Murr) und weitere Informationen zum Niedrigwasser können zudem im Niedrigwasserinformationszentrum der LUBW Fehlender Niederschlag führt zu sinkenden Wasserständen: Nicht nur Wälder und Felder benötigen dringend Wasser / Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern   Die Wasserstände und Abflüsse in den Flüssen und Bächen des Rems-Murr-Kreises sind infolge des trockenen Winterhalbjahrs und der andauernden Trockenphase auf besorgniserregend niedrige Werte gesunken. Die aktuellen Wetterprognosen deuten weiterhin auf nur geringe Niederschlagsmengen hin, wodurch weitere Rückgänge der Wasserstände in den kommenden Wochen zu erwarten sind. Insbesondere in den wärmeren Monaten kann die steigende Wassertemperatur in Verbindung mit Sauerstoffmangel zu bedrohlichen Bedingungen für Fische und andere Wasserlebewesen führen. Jegliche zusätzliche Wasserentnahme aus unseren Bächen und Flüssen verschärft diese Lage.   Das Landratsamt schränkt zum Schutz der Oberflächengewässer deshalb die Entnahme von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus allen oberirdischen Gewässern im gesamten Rems-Murr-Kreis bis zum 30. September 2026 mit der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026 ein . Dies gilt für jegliche Form der Entnahme, auch für das Schöpfen mit Eimern und Gießkannen. Zudem wird die Entnahme von Wasser aus Quellen sowie Lauf- und Zierbrunnen, die in ein oberirdisches Gewässer münden, bis auf weiteres untersagt. Einige Gemeinden planen diese Anlagen mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis öffentlich bekannt gemacht und kann dort bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.   Eine Wasserentnahme mittels einer Pumpe ist zudem nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestattet. Diese kann beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis beantragt werden. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis hat, wird darauf hingewiesen, dass die in der Erlaubnis aufgeführten Regelungen zu Entnahmeverboten bei Niedrigwasser bzw. die Regelungen in der Allgemeinverfügung zwingend zu beachten sind. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden. Erlaubte Wasserentnahmen, in deren Entscheidung noch keine Regelungen zum Einstellen der Wasserentnahme getroffen wurden, werden mit dieser Allgemeinverfügung ebenfalls untersagt. Davon unberührt bleibt derzeit noch die erlaubte Wasserentnahme für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke.   Sollte sich die Situation der Gewässer weiter verschlechtern, müssen seitens des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.   Die aktuellen Wasserstände der Landespegel (u. a. an Rems und Murr) und weitere Informationen zum Niedrigwasser können zudem im Niedrigwasserinformationszentrum der LUBW ( https://niz.baden-wuerttemberg.de /) abgerufen werden.    Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amts für Umweltschutz gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Betroffenheit konkreter Brunnen und Anlagen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.    Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amts für Umweltschutz gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Betroffenheit konkreter Brunnen und Anlagen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, Tel. 07181 8007-0  
Meldung vom 23.06.2026

29.06. bis 30.08.: Zugausfälle zwischen Stuttgart Hbf und Aalen (RE1) sowie Crailsheim (MEX13) – Schienenersatzverkehr (SEV) wird eingerichtet

Aufgrund von Bauarbeiten der DB kommt es  im Zeitraum vom 29.06. bis 30.08.26  mit Unterbrechungen vereinzelt zu Zugausfällen bei den Regionallinien MEX13 und RE1-Ost zwischen Stuttgart Hbf und Aalen bzw. Crailsheim. Zwischen Schorndorf und Stuttgart Hbf verweisen wir teilweise auf die S-Bahn. Zusätzlich wird zwischen unterschiedlichen Orten Schienenersatzverkehr eingerichtet. Die Ersatzhaltestellen des SEV befindet sich an der Lininbushaltestelle „Hauptstraße“. Fahrräder können in den Bussen aus Platzgründen nicht mitgenommen werden. Die Fahrzeiten der Busse weichen vom regulären Zugfahrplan ab. Zudem gibt es im SEV ein Mitnahmeverbot von E-Scootern, Rollern und E-Bikes. Bitte informieren Sie sich kurz vor Fahrtantritt in den digitalen Reiseauskunftsmedien wie DB Navigator oder in der bwegt App , um keine Änderungen zu verpassen. Dies teilt das Verkehrsunternenehmen Arverio mit Ersatzfahrplan Stuttgart - Crailsheim (PDF / 911 KB ) Ersatzfahrplan Crailsheim - Stuttgart (PDF / 907 KB )
Meldung vom 23.06.2026

Achtung Waldbrandgefahr! Kein offenes Feuer an den öffentlichen Grillstellen

Aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit der letzten Tage steigt leider auch die Waldbrandgefahr. Im Moment hat der Deutsche Wetterdienst die zweithöchste Warnstufe ausgerufen. Falls es nicht anhaltend regnen sollte in den nächsten Tagen, ist sogar die höchste Warnstufe vorhergesagt. Nachzulesen ist dies auch auf folgender Internetseite: Deutscher Wetterdienst - Waldbrand-Gefahrenindex.   Feuerwehr, Forst- und Ordnungsamt weisen darauf hin, dass an den öffentlichen Grillplätzen „Hauwiesen“ am Hag und an der Rems kein offenes Feuer gemacht werden darf, solange der Wald- und Wie-senbrandindex auf 4 oder höher steht. Durch einen möglichen Funkenflug könnten angrenzendes Unterholz und trockene Wiesenflächen schnell Feuer fangen! Was für die öffentlichen Grillstellen gilt, sollte natürlich auch von privaten Stücklesbesitzern beachtet werden. Wer dennoch nicht auf das Grillen verzichten möchte, dem sei empfohlen, statt ein offenes Feuer zu machen, Holz-kohle- oder Gasgrills einzusetzen. Aber auch hier gilt es zu bedenken, dass Asche oder heiße Teile des Grills schnell ein Feuer entfachen können. Das Verbot des offenen Feuers gilt zunächst unbefristet. Sobald sich die Lage entspannt, werden die Schilder an den Grillpätzen wieder entfernt. Folgende Regeln bitten wir zu beachten:   Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um besondere Vorsicht und Beachtung folgender Hinweise:
Meldung vom 16.06.2026

Das Sommerferienprogramm ist jetzt online

Ab sofort ist das Sommerferienprogramm online und Anmeldungen sind möglich.  In Kooperation mit Vereinen, Privatpersonen, Organisationen und vielen ehrenamtlichen Helfern wird das Sommerferienprogramm über die Dauer der Sommerferien angeboten. Die Veranstaltungen reichen von Sportaktivitäten, Basteln und Werkeln, Entdecken bis hin zu Ausflügen, Musik und mehr -  sodass den Urbacher Kindern ein spannendes und abwechslungsweises Programm während den Sommerferien geboten werden kann. Wir danken HERZLICH allen Veranstaltern, die sich am Urbacher Ferienprogramm beteiligen!
Meldung vom 09.06.2026

Hochwasser- und Katastrophenschutztage auf dem Marktplatz am 10. und 11. Juli

Das Urbach-Hochwasser vom Juni 2024 jährt sich nun zum zweiten Mal. In der Zwischenzeit ist einiges angestoßen und auch umgesetzt worden, damit ein solches Starkregenereignis nicht noch einmal solch verheerende Auswirkungen auf den Ort hat. Die Gemeinde kann allerdings keinen umfassenden Schutz für alles und jeden gewährleisten. Es liegt auch in der Verantwortung jedes Einzelnen, Vorkehrungen zu treffen, dass sich die Schäden im Falle eines neuerlichen Starkregen- oder Hochwasserereignisses in möglichst geringem Umfang bewegen. Gelegenheit zur Information möchte die Gemeinde geben bei einer Info-Veranstaltung auf dem Urbacher Marktplatz. Am Freitag, 10. Juli 2026 kommt das Hochwassermobil des Hochwasserkompetenz Centrums Köln e.V . auf den Wochenmarkt. Dort erfahren Interessierte, wie man sich selbst vor Hochwasser schützen kann und worauf es dabei ankommt. Ein weiterer Gast wird das Extremwassermobil der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH aus Karlsruhe sein. Mit diesem Mobil können äußerst anschaulich mit Hilfe eines Modells die Auswirkungen von Starkregenfällen veranschaulicht werden. Außerdem erklärt der DRK Ortsverein Urbach an diesem Nachmittag, wie man sich im Falle einer solchen Naturkatastrophe am besten verhält.  Am Samstagmorgen, 11. Juli  2026 präsentieren sich die Freiwillige Feuerwehr Urbach und das DLRG Schorndorf und stellen dar, wie sie sich für Einsätze im Rahmen von Hochwasser- und Starkegenereignissen aufgestellt haben und ausgerüstet sind. Weitere Informationen zu den Hochwasser- und Katastrophenschutztagen folgen.
Beispielfoto WAZ
Meldung vom 01.06.2026

Mit dem Fahrrad oder E-Scooter über den Zebrastreifen - was ist erlaubt?

Fußgängerüberwege – umgangssprachlich „Zebrastreifen“ – sorgen immer wieder für Unsicherheit. Besonders bei Fahrrädern und E-Scootern stellt sich die Frage: Darf man darüber fahren? Muss man absteigen? Und wer hat eigentlich Vorrang? Auch in Urbach gibt es solche besonders stark frequentierte Fußgängerüberwege, an denen es immer wieder zu prekären Situationen kommt. Beispielhaft sei hier der Zebrastreifen an der Hauptstraße von und zum Marktplatz genannt.  Deswegen seien an dieser Stelle einmal die geltenden gesetzlichen Regeln dargestellt:   Der Grundsatz: Der Zebrastreifen ist für Fußgänger da Nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben an Fußgängerüberwegen grundsätzlich zu Fuß Gehende Vorrang. Fahrzeuge müssen ihnen das sichere Überqueren ermöglichen.  Das bedeutet: Autos, Motorräder, Fahrräder und E-Scooter müssen bremsbereit sein. Wer zu Fuß den Überweg benutzen möchte, hat Vorrang. Überholen am Zebrastreifen ist verboten.  Darf man mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren? Ja. Das Befahren eines Fußgängerüberwegs mit dem Fahrrad ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings gilt dabei ein wichtiger Unterschied: Fahrend = kein Vorrang Wer auf dem Fahrrad sitzt und über den Zebrastreifen fährt, gilt rechtlich als Fahrzeugführer – nicht als Fußgänger. Dadurch entsteht kein Vorrang gegenüber dem Autoverkehr .  Das heißt konkret: Radfahrende dürfen den Zebrastreifen fahrend nutzen. Sie müssen jedoch warten, wenn Fahrzeuge Vorrang haben oder nicht rechtzeitig anhalten können. Autofahrer müssen für fahrende Radfahrer nicht automatisch stoppen.  Kommt es zu einem Unfall, kann Radfahrenden eine Mitschuld zugesprochen werden.    Wann haben Radfahrende Vorrang? Nur dann, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben . In diesem Moment gelten sie als Fußgänger und genießen dieselben Rechte wie andere Fußgänger am Überweg.  In der Praxis ist das die sicherste und rechtlich eindeutigste Lösung – insbesondere an stark befahrenen Straßen.   Wie ist die Lage bei E-Scootern? Für E-Scooter gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für Fahrräder: Fahrend gelten E-Scooter als Fahrzeuge. Fahrende E-Scooter-Fahrer haben am Zebrastreifen keinen besonderen Vorrang. Wer absteigt und den E-Scooter schiebt, gilt als Fußgänger.  Da E-Scooter sehr kompakt sind und schnell beschleunigen können, entstehen häufig Missverständnisse im Straßenverkehr. Deshalb sollten Nutzer besonders defensiv fahren und niemals davon ausgehen, dass Autos automatisch anhalten.   Häufige Irrtümer „Radfahrer müssen immer absteigen“ Nein. Das Fahren über den Zebrastreifen ist erlaubt. Ohne Absteigen besteht jedoch kein Vorrang.  „Autos müssen für fahrende Radfahrer immer anhalten“ Ebenfalls falsch. Der Vorrang des Fußgängerüberwegs gilt in erster Linie für Fußgänger.  „Kinder auf dem Fahrrad haben automatisch Vorrang“ Auch Kinder gelten fahrend grundsätzlich als Fahrzeugführer. Trotzdem müssen Autofahrer natürlich besonders vorsichtig sein.   Tipps für mehr Sicherheit Für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer Geschwindigkeit vor dem Überweg deutlich reduzieren Blickkontakt mit Autofahrern suchen Nicht überraschend auf den Zebrastreifen fahren Im Zweifel absteigen und schieben  Für Autofahrer Immer bremsbereit an Zebrastreifen heranfahren Auch auf schnell herannahende Fahrräder oder E-Scooter achten Besonders vorsichtig bei Kindern und unübersichtlichen Situationen sein  Fazit Mit Fahrrad oder E-Scooter darf man einen Fußgängerüberweg zwar fahrend überqueren – einen automatischen Vorrang hat man dabei jedoch nicht. Erst durch das Absteigen und Schieben wird man rechtlich zum Fußgänger und erhält die entsprechenden Vorrechte. Wer Missverständnisse vermeiden möchte, fährt defensiv und steigt im Zweifel lieber ab. Das erhöht die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.   Und übrigens ist das Fahren mit dem Rad oder E-Scooter auf dem Urbacher Marktplatz ebenfalls nicht erlaubt. Der Marktplatz ist nämlich als Fußgängerzone beschildert. Das heißt für Radelnde oder E-Scooter-Piloten: absteigen und schieben! Gerade jetzt in den Sommermonaten, wo sich oft viele kleine Kinder am Wasserspiel am Marktplatz aufhalten und herumtollen, sollte von seiten der Radfahrer und E-Scooter-Piloten mehr Rück- und Vorsicht erwartet werden dürfen!    
Das Rauchverbot an Haltestellen gilt ab sofort an Haltestellen des VVS.
Meldung vom 01.06.2026

Neues Nichtrauchergesetz in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg und damit auch in Urbach gelten seit dem 1. Juni 2026 deutlich strengere Regeln für Raucherinnen und Raucher. Mit der Reform des Landesnichtraucherschutzgesetzes will die Landesregierung vor allem Kinder und Jugendliche besser vor Passivrauch schützen. Besonders betroffen ist das Rauchen im öffentlichen Raum.    Diese neuen Rauchverbote gelten künftig Ab Juni ist das Rauchen nicht mehr nur in vielen Innenräumen verboten, sondern auch an zahlreichen Orten im Freien. Neu betroffen sind insbesondere Bereiche, an denen sich häufig Familien und Minderjährige aufhalten. Verboten ist das Rauchen künftig unter anderem:   auf öffentlichen Kinderspielplätzen an Bus- und Straßenbahnhaltestellen auf Schulhöfen in Freibädern in Zoos in Freizeitparks    Das Gesetz betrifft dabei nicht nur klassische Zigaretten. Auch E-Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzer und Shishas fallen unter die neuen Vorschriften – selbst dann, wenn kein Nikotin oder Tabak konsumiert wird. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung die mögliche Freisetzung gesundheitsschädlicher Stoffe beim Erhitzen oder Verdampfen.    Raucherzonen nur noch eingeschränkt erlaubt In einigen Einrichtungen dürfen weiterhin ausgewiesene Raucherbereiche eingerichtet werden – allerdings nur abseits sensibler Bereiche. Das gilt beispielsweise für Freibäder, Zoos oder Freizeitparks. Dort müssen die Raucherzonen so angelegt sein, dass andere Besucher möglichst wenig beeinträchtigt werden. Im Freibad Urbach wurden solche Raucherzonen eingerichtet.

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