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Symbolbild: Arverio
Meldung vom 24.02.2026

Einschränkungen im Zugverkehr auf der Remsbahn

Das auf der Remsbahn verkehrende Eisenbahnunternehmen Arverio teilt zur derzeitigen Lage bezüglich Baustellen, Streckensperrungen und Ausfällen von planmäßigen Zugverbindungen auf der Remsbahn folgendes mit:   "Baustellen am Schienennetz sind notwendig, um die Infrastruktur in einen besseren Zustand zu bringen. Damit erhoffen wir uns künftig weniger Infrastrukturstörungen, die maßgeblich für die täglichen Verspätungen verantwortlich sind.  Die Baustellenfahrplanunterlagen erreichen uns leider immer wieder sehr spät. Damit Sie als politische Entscheidungsträger:innen oder Multiplikator:innen besser über die Auswirkungen in Ihrer Region Bescheid wissen, informieren wir Sie auf diesem Weg transparent und frühzeitig über angekündigte Bauarbeiten der Deutschen Bahn AG. Es geht hierbei ausschließlich um solche Bauarbeiten am Schienennetz, die unseren Zugverkehr sehr stark einschränken und für unsere Fahrgäste große Auswirkungen haben werden. Die zugrunde liegenden Informationen erhalten wir direkt von der Deutschen Bahn AG und geben sie hier nach bestem Wissen und mit dem Stand vom 16.02.2026 weiter. Bitte beachten Sie, dass wir für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit keine Gewähr übernehmen können. Arverio selbst führt keine Bauarbeiten am Schienennetz der Deutschen Bahn AG durch und hat auf deren Planung oder Durchführung keinen Einfluss."     Hier ein Überblick über Baustellen, die mit Einschränkungen im Zugverkehr verbunden sind, zum Stand Februar 2026:   MEX 13 Stuttgart – Aalen – Crailsheim 20.02. - 06.03.2026 Ellwangen – Crailsheim: Totalsperrung.  24.02. - 25.03.2026 Stuttgart – Waiblingen: Totalsperrung.  06.03. - 20.03.2026 Aalen - Essingen (b. Aalen): Totalsperrung.  06.03. - 30.03.2026 Ellwangen – Goldshöfe: Totalsperrung  31.03. - 07.04.2026 Fellbach – Stuttgart-Bad Cannstatt: Totalsperrung 29.05. - 05.06.2026 Lorch – Schorndorf Totalsperrung 29.05. - 12.06.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 29.05. - 05.06.2026 Waiblingen – Fellbach: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 29.05. - 06.06.2026 Grunbach – Waiblingen: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 29.05. - 12.06.2026 Ellwangen – Goldshöfe: Totalsperrung 10.07. - 21.08.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Totalsperrung 24.07. - 12.12.2026 Schorndorf – Grunbach: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs 10.09. - 02.10.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung   RE 1 Karlsruhe – Stuttgart – Aalen  24.02. - 25.03.2026 Stuttgart – Waiblingen: Totalsperrung.  06.03. - 20.03.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Totalsperrung.  21.03. - 22.04.2026 Vaihingen/Enz – Karlsruhe-Durlach: Haltausfälle, ein Teil der Züge wird über Bruchsal umgeleitet.  31.03. - 07.04.2026 Fellbach – Stuttgart-Bad Cannstatt: Totalsperrung 19.04. - 22.04.2026 Vaihingen/Enz – Karlsruhe-Durlach: Haltausfälle, ein Teil der Züge wird über Bruchsal umgeleitet 29.05. - 05.06.2026 Lorch – Schorndorf: Totalsperrung 29.05. - 12.06.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 29.05. - 05.06.2026 Waiblingen – Fellbach: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 29.05. - 06.06.2026 Grunbach – Waiblingen: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 10.07. - 21.08.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Totalsperrung 15.07. - 20.07.2026 Pforzheim Hbf – Wilferdingen-Singen: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 24.07. - 12.12.2026 Schorndorf – Grunbach: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs 29.08. - 11.09.2026 Weingarten (Ba) – Karlsruhe-Durlach: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 01.09. - 14.09.2026 Pforzheim Hbf – Wilferdingen-Singen: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs 04.09. - 11.09.2026 Wilferdingen-Singen – Grötzingen: Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung 10.09. - 02.10.2026 Aalen – Essingen (b. Aalen): Deutliche Einschränkung des Zugverkehrs, zeitweise Totalsperrung   Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Zugverbindungen und Ersatzverkehren erhalten Bahnkunden unter:   www.efa-bw.de/ www.bahn.de/angebot www.vvs.de/verbindungen-und-mobilitaet/fahrplanauskunft
Beispielfoto:Pixabay
Meldung vom 24.02.2026

Angepasste Geschwindigkeit auf landwirtschaftlichen Wegen – Feldwege sind keine Rennstrecken!

Aus gegebenem Anlass bittet das Ordnungsamt alle Verkehrsteilnehmenden auch auf landwirtschaftlichen Wegen um besondere Rücksichtnahme, angepasste Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit – zum Schutz von Fußgängern, Radfahrenden, landwirtschaftlichen Betrieben und nicht zuletzt zur eigenen Sicherheit. Immer wieder wird fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass auf landwirtschaftlichen Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte, sofern keine gesonderte Beschilderung vorhanden ist. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend und kann zu erheblichen Gefahren führen.   Rechtslage nach § 3 StVO Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt der Grundsatz der angepassten Geschwindigkeit. Dort heißt es sinngemäß: Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Zwar sieht § 3 Abs. 3 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor – dies gilt jedoch nur, soweit die Straßenverhältnisse dies überhaupt zulassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit entbindet nicht von der Pflicht zur Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.   Besondere Gefahren auf landwirtschaftlichen Wegen Landwirtschaftliche Wege sind regelmäßig nicht für den allgemeinen schnellen Kraftfahrzeugverkehr ausgelegt.    Typische Merkmale sind: schmale Fahrbahnen ohne Ausweichmöglichkeitenfehlende Fahrbahnmarkierungenunbefestigte oder weiche StraßenränderSchotter-, Erd- oder BetonspurbauweiseSchlaglöcher, Spurrillen und Verschmutzungenunübersichtliche Kurven und Kuppen   Hinzu kommt die besondere Nutzung dieser Wege: Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (z. B. Traktoren, Anhänger, Erntemaschinen)querende oder entgegenkommende Fußgänger und RadfahrerReiterinnen und Reiterfreilaufende oder querende Tiere Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind häufig breiter, langsamer und aufgrund von Anbaugeräten schwerer einschätzbar. Verschmutzungen durch Erde oder Erntereste können die Fahrbahn zusätzlich rutschig machen. Konsequenz: Nur geringe, angepasste Geschwindigkeit zulässig Aufgrund dieser Gegebenheiten ist eine Geschwindigkeit von 100 km/h auf landwirtschaftlichen Wegen faktisch und rechtlich nicht zulässig. In der Praxis bedeutet „angepasste Geschwindigkeit“ hier regelmäßig deutlich reduzierte Werte – oftmals im Bereich von 20 bis 30 km/h, je nach Situation auch darunter. Wer schneller fährt und dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verliert oder andere gefährdet, verstößt gegen § 3 StVO – selbst dann, wenn kein ausdrückliches Tempolimit angeordnet ist.
So sah die Baustelle vor ziemlich genau einem Jahr aus - nun geht sie ihrer Fertigstellung entgegen
Meldung vom 24.02.2026

B 29 Urbach – Lorch: Letzter Bauabschnitt beginnt

Die Sanierung der B 29 zwischen Urbach und Lorch schreitet voran. Der achte und letzte Bauabschnitt startet am 2. März 2026. Die Verkehrssicherung dafür wird bereits ab 25. Februar aufgebaut. Die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme ist wie geplant im Frühjahr 2026 vorgesehen. Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) saniert seit Mai 2024 die B 29 zwischen Urbach und Lorch. Die Verkehrssicherung des letzten  achten Bauabschnitts  zwischen Haubersbronn bis Plüderhausen wird seit gestern eingerichtet. Die Bauarbeiten sollen  am Montag, 2. März 2026,  starten. Im achten Bauabschnitt werden Sanierungsarbeiten an Brücken der B 29 zwischen Haubersbronn und Plüderhausen durchgeführt. Dazu zählt auch der Austausch von Leitplanken auf, vor und nach den Brücken. Auch die Leitplanken beim Parkplatz auf Höhe Plüderhausen in Fahrtrichtung Aalen werden instand gesetzt.  Die Bauarbeiten und die Verkehrssicherung beschränken sich auf den Bereich der einzelnen Brücken. Insgesamt werden fünf Brücken saniert. Mit Ausnahme der Wieslauftalbrücke beschränken sich die Sanierungsarbeiten auf die Fahrtrichtung Aalen. Im Bereich der Wieslauftalbrücke werden in beide Richtungen die Leitplanken erneuert. Die Bauarbeiten starten auf Höhe der Zufahrt Plüderhausen an zwei Brücken. Darauf folgen zwei weitere Brücken zwischen Urbach und Plüderhausen. Abschließend werden die Arbeiten an der Wieslauftalbrücke durchgeführt. Im Bereich der Brückensanierungen wird es Geschwindigkeitsreduzierungen, verringerte Fahrstreifenbreiten und stellenweise eine Reduzierung auf einen Fahrstreifen geben. Diese Sanierungsarbeiten sollen im  April 2026  abgeschlossen werden. Abschließend wird im Baufeld der Gesamtmaßnahme die vorläufige Markierung zur Verkehrsfreigabe durch die hochwertige und dauerhafte Endmarkierung ersetzt. Diese Arbeiten sind in den  Pfingstferien  geplant und stellen den Abschluss der zweijährigen Sanierungsmaßnahme dar. Hierzu wird rechtzeitig in einer gesonderten Medienmitteilung informiert. Der Bund investiert mit der Gesamtmaßnahme rund 22 Millionen Euro in den Erhalt der Infrastruktur. Das Regierungspräsidium Stuttgart bittet alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit. Aktuelle Informationen über Straßenbaustellen im Land  können Interessierte auf der Internetseite der Straßenverkehrszentrale des Landes Baden-Württemberg unter www.verkehrsinfo-bw.de abrufen. VerkehrsInfo BW gibt es auch als App (kostenlos und ohne Werbung) – Infos unter: www.verkehrsinfo-bw.de/verkehrsinfo  
Beispielfoto: NABU Münsterland
Meldung vom 17.02.2026

Am Freibad wird wieder Baumschnittgut gesammelt

Auch in diesem Jahr wird die Gemeindeverwaltung in Ergänzung zu den Entsorgungsangeboten der Abfallwirtschaft Rems-Murr einen Sammelplatz für Baumschnittgut betreiben. Die beliebte Aktion gibt es seit 2012 und unterstützt die hiesigen Stücklesbesitzenden. Diese Aktion findet dieses Jahr wieder auf dem altbewährten Freibadparkplatz statt, der in diesem Zeitraum den Besuchenden unserer touristischen Attraktionen nicht zur Verfügung steht.  Die Aktion beginnt am Freitag, dem 20.02.2026, und endet am Samstag, den 06.03.2026 . Auf dem Parkplatz des Urbacher Freibads kann im genannten Zeitraum  täglich außer sonntags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr   holziges Baumschnittgut  angeliefert werden. Bitte die um eine Woche verlängerte Annahmezeit beachten.  Ab dem 09.03.2026 wird alles vor Ort zu Hackschnitzeln verarbeitet und einer energetischen Verwertung zugeführt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihr Schnittgut geordnet an der dafür vorgesehenen Stelle ablegen und kein Bindematerial aus Metall oder Kunststoff darin verbleibt. Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass  ausschließlich verholztes Material  angenommen wird.  Grüngut, Wurzelstöcke, Steine, Draht, Erde  etc. dürfen nicht abgelegt werden, da sonst keine sinnvolle Verwertung möglich ist. Sollten Sie Ihr Schnittgut zu anderen Zeiten entsorgen möchten, so stehen Ihnen die Entsorgungsangebote der Abfallwirtschaft (z. B. Grüngutsammelplatz neben der Kläranlage oder in anderen Gemeinden) während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Verfügung,   Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Rolf Koch im Ortsbauamt, Tel. 07181/8007-60, oder E-Mail bauamt@urbach.de
Beispielfoto: Pixabay
Meldung vom 17.02.2026

Richtiges und Wichtiges im Umgang mit Hunden

Einige Vorfälle in letzter Zeit, die dem Ordnungsamt gemeldet wurden, veranlassen dieses, wieder einmal auf ein paar elementare Regeln hinzuweisen, die die meisten Urbacher Hundehalter ohnehin schon befolgen.   Trotzdem kommt es immer wieder zum Fehlverhalten einzelner, meist zu sorgloser Hundehalter, mit teilweise gravierenden Folgen. In jüngerer Zeit beklagen sich Jagdpächter und Spaziergänger über streunende Hunde, die leider – vor allem, wenn sie zu zweit oder mehreren unterwegs sind – auch schon Wildtiere angefallen oder auch gerissen haben. Diese Tiere verenden dann qualvoll, wenn sie nicht rechtzeitig vom Jäger oder Förster gefunden werden. Solche Vorfälle sind absolut inakzeptabel und können für die Hundebesitzer auch folgenschwer mit harten Strafen und Maßnahmen enden, die bis zur Wegnahme des Hundes führen können.   Weniger folgenschwer, jedoch ebenso beachtenswert ist Folgendes: Im Frühjahr werden von den Landwirten bald wieder die Äcker bestellt, und das Gras für die Frischfuttergewinnung und die Heuproduktion befindet sich in der entscheidenden Wachstumsphase. Die Landwirte empfinden es zu Recht als Ärgernis, wenn Hundeführer aus Unwissenheit durch Wiesen oder frisch eingesäte Felder stapfen oder dort sogar, wie auch schon geschehen, frisch eingesäten Äckern Ausbildung mit ihren Vierbeinern betreiben.   Der § 44 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sagt dazu u.a. aus:   (2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.   (4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.   Letzteres gilt auch für Hundekot oder Apportiergegenstände (Stöckchen usw.), die schon erhebliche Schäden in den Mähwerken der Landwirte verursacht haben.   Auch stundenlanges Gebell von Hunden, deren Besitzer Ihre(n) Hund(e) tagsüber, wenn sie bei der Arbeit sind, in einen Außenzwinger sperren, ist nicht zu akzeptieren. Notfalls müssen Hunde, die aus nichtigen Anlässen (oder aus Einsamkeit?) bellen oder jaulen, im Haus gehalten werden.    Dass Raufereien oder gar Beißvorfälle unter Hunden vermieden werden müssen, indem Hunde rechtzeitig an die Leine zu nehmen sind und nur von dafür geeigneten Personen geführt werden dürfen, die in der Lage sind, ihren Hund auch zu beherrschen, versteht sich eigentlich von selbst.    Damit jeglicher Ärger tunlichst vermieden wird, sollten verantwortungsvolle Hundehalter die folgenden Regeln beachten: Vorausschickend sei dabei erwähnt, dass viele Regelungen in Bezug auf den Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit auf der örtlichen Polizeiverordnung beruhen. Das bedeutet, dass das, was in Urbach gilt, anderswo anders gehandhabt werden kann. In Urbach gilt :

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