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Meldung vom 14.07.2026

KabCom in Urbach auch 2027 wieder – jetzt schon Karten sichern!

Noch ist das Komplettprogramm für das kommende Jahr nicht ganz fertig, aber aktuell sind bereits einige hochkarätige Kleinkunstveranstaltungen für die Urbacher KabCom-Reihe 2027 gebucht, und anders als in den Vorjahren kann man Einzelkarten für die einzelnen Veranstaltungen schon jetzt im Sommer erwerben! Selbstverständlich wird es auch für das kommende Jahresprogramm wieder ein Abo geben, das mit einem 30% Preisvorteil gegenüber den Einzelkarten aufwarten wird. Auf dieses müssen die Fans allerdings noch warten bis in den (Spät)Herbst. Für alle anderen sei an dieser Stelle schon mal eine Vorschau gegeben, wer und wann in 2027 auf der Bühne der Urbacher Auerbachhalle gastieren wird. Klicken Sie für ausführliche Programmankündigungen und Kartenbestellungen auf die nachfolgenden Namen der auftretenden Künstlerinnen und Künstler:
Meldung vom 13.07.2026

Brunnenstraße für einige Tage voll gesperrt

Die Brunnenstraße wird wegen Hausräumungsarbeiten am Donnerstag und Freitag, 16. und 17. Juli im Einmündungsbereich zur Hohenackerstraße auf einem Abschnitt von ca. 20 m in Richtung Burgstraße voll gesperrt. Anwohner können über die Burgstraße bis zum Baustellenbeginn zufahren. Große Container, die dort aufgestellt sein werden, erlauben allerding keine Durchfahrt für PKWs oder LKW's von und zur Hohenackerstraße. Für Radfahrende und Fußgänger gibt es einen Notweg. Die Umleitung erfolgt über den Kelterweg. Über das Wochenende wird die Sperrung dann aufgehoben, bis die Arbeiten am Montag bis etwa zur Wochenmitte fortgesetzt werden. Um Verständnis für die Behinderungen und Umwege. 
Meldung vom 30.06.2026

Niedrigwasser: Flüsse und Bäche leiden unter der anhaltenden Trockenheit

Fehlender Niederschlag führt zu sinkenden Wasserständen: Nicht nur Wälder und Felder benötigen dringend Wasser / Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern   Die Wasserstände und Abflüsse in den Flüssen und Bächen des Rems-Murr-Kreises sind infolge des trockenen Winterhalbjahrs und der andauernden Trockenphase auf besorgniserregend niedrige Werte gesunken. Die aktuellen Wetterprognosen deuten weiterhin auf nur geringe Niederschlagsmengen hin, wodurch weitere Rückgänge der Wasserstände in den kommenden Wochen zu erwarten sind. Insbesondere in den wärmeren Monaten kann die steigende Wassertemperatur in Verbindung mit Sauerstoffmangel zu bedrohlichen Bedingungen für Fische und andere Wasserlebewesen führen. Jegliche zusätzliche Wasserentnahme aus unseren Bächen und Flüssen verschärft diese Lage.   Das Landratsamt schränkt zum Schutz der Oberflächengewässer deshalb die Entnahme von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus allen oberirdischen Gewässern im gesamten Rems-Murr-Kreis bis zum 30. September 2026 mit der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026 ein . Dies gilt für jegliche Form der Entnahme, auch für das Schöpfen mit Eimern und Gießkannen. Zudem wird die Entnahme von Wasser aus Quellen sowie Lauf- und Zierbrunnen, die in ein oberirdisches Gewässer münden, bis auf weiteres untersagt. Einige Gemeinden planen diese Anlagen mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis öffentlich bekannt gemacht und kann dort bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.   Eine Wasserentnahme mittels einer Pumpe ist zudem nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestattet. Diese kann beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis beantragt werden. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis hat, wird darauf hingewiesen, dass die in der Erlaubnis aufgeführten Regelungen zu Entnahmeverboten bei Niedrigwasser bzw. die Regelungen in der Allgemeinverfügung zwingend zu beachten sind. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden. Erlaubte Wasserentnahmen, in deren Entscheidung noch keine Regelungen zum Einstellen der Wasserentnahme getroffen wurden, werden mit dieser Allgemeinverfügung ebenfalls untersagt. Davon unberührt bleibt derzeit noch die erlaubte Wasserentnahme für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke.   Sollte sich die Situation der Gewässer weiter verschlechtern, müssen seitens des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.   Die aktuellen Wasserstände der Landespegel (u. a. an Rems und Murr) und weitere Informationen zum Niedrigwasser können zudem im Niedrigwasserinformationszentrum der LUBW Fehlender Niederschlag führt zu sinkenden Wasserständen: Nicht nur Wälder und Felder benötigen dringend Wasser / Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern   Die Wasserstände und Abflüsse in den Flüssen und Bächen des Rems-Murr-Kreises sind infolge des trockenen Winterhalbjahrs und der andauernden Trockenphase auf besorgniserregend niedrige Werte gesunken. Die aktuellen Wetterprognosen deuten weiterhin auf nur geringe Niederschlagsmengen hin, wodurch weitere Rückgänge der Wasserstände in den kommenden Wochen zu erwarten sind. Insbesondere in den wärmeren Monaten kann die steigende Wassertemperatur in Verbindung mit Sauerstoffmangel zu bedrohlichen Bedingungen für Fische und andere Wasserlebewesen führen. Jegliche zusätzliche Wasserentnahme aus unseren Bächen und Flüssen verschärft diese Lage.   Das Landratsamt schränkt zum Schutz der Oberflächengewässer deshalb die Entnahme von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs aus allen oberirdischen Gewässern im gesamten Rems-Murr-Kreis bis zum 30. September 2026 mit der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026 ein . Dies gilt für jegliche Form der Entnahme, auch für das Schöpfen mit Eimern und Gießkannen. Zudem wird die Entnahme von Wasser aus Quellen sowie Lauf- und Zierbrunnen, die in ein oberirdisches Gewässer münden, bis auf weiteres untersagt. Einige Gemeinden planen diese Anlagen mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis öffentlich bekannt gemacht und kann dort bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.   Eine Wasserentnahme mittels einer Pumpe ist zudem nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestattet. Diese kann beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis beantragt werden. Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis hat, wird darauf hingewiesen, dass die in der Erlaubnis aufgeführten Regelungen zu Entnahmeverboten bei Niedrigwasser bzw. die Regelungen in der Allgemeinverfügung zwingend zu beachten sind. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden. Erlaubte Wasserentnahmen, in deren Entscheidung noch keine Regelungen zum Einstellen der Wasserentnahme getroffen wurden, werden mit dieser Allgemeinverfügung ebenfalls untersagt. Davon unberührt bleibt derzeit noch die erlaubte Wasserentnahme für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke.   Sollte sich die Situation der Gewässer weiter verschlechtern, müssen seitens des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.   Die aktuellen Wasserstände der Landespegel (u. a. an Rems und Murr) und weitere Informationen zum Niedrigwasser können zudem im Niedrigwasserinformationszentrum der LUBW ( https://niz.baden-wuerttemberg.de /) abgerufen werden.    Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amts für Umweltschutz gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Betroffenheit konkreter Brunnen und Anlagen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.    Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amts für Umweltschutz gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Betroffenheit konkreter Brunnen und Anlagen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, Tel. 07181 8007-0  
Meldung vom 23.06.2026

29.06. bis 30.08.: Zugausfälle zwischen Stuttgart Hbf und Aalen (RE1) sowie Crailsheim (MEX13) – Schienenersatzverkehr (SEV) wird eingerichtet

Aufgrund von Bauarbeiten der DB kommt es  im Zeitraum vom 29.06. bis 30.08.26  mit Unterbrechungen vereinzelt zu Zugausfällen bei den Regionallinien MEX13 und RE1-Ost zwischen Stuttgart Hbf und Aalen bzw. Crailsheim. Zwischen Schorndorf und Stuttgart Hbf verweisen wir teilweise auf die S-Bahn. Zusätzlich wird zwischen unterschiedlichen Orten Schienenersatzverkehr eingerichtet. Die Ersatzhaltestellen des SEV befindet sich an der Lininbushaltestelle „Hauptstraße“. Fahrräder können in den Bussen aus Platzgründen nicht mitgenommen werden. Die Fahrzeiten der Busse weichen vom regulären Zugfahrplan ab. Zudem gibt es im SEV ein Mitnahmeverbot von E-Scootern, Rollern und E-Bikes. Bitte informieren Sie sich kurz vor Fahrtantritt in den digitalen Reiseauskunftsmedien wie DB Navigator oder in der bwegt App , um keine Änderungen zu verpassen. Dies teilt das Verkehrsunternenehmen Arverio mit Ersatzfahrplan Stuttgart - Crailsheim (PDF / 911 KB ) Ersatzfahrplan Crailsheim - Stuttgart (PDF / 907 KB )
Meldung vom 23.06.2026

Achtung Waldbrandgefahr! Kein offenes Feuer an den öffentlichen Grillstellen

Aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit der letzten Tage steigt leider auch die Waldbrandgefahr. Im Moment hat der Deutsche Wetterdienst die zweithöchste Warnstufe ausgerufen. Falls es nicht anhaltend regnen sollte in den nächsten Tagen, ist sogar die höchste Warnstufe vorhergesagt. Nachzulesen ist dies auch auf folgender Internetseite: Deutscher Wetterdienst - Waldbrand-Gefahrenindex.   Feuerwehr, Forst- und Ordnungsamt weisen darauf hin, dass an den öffentlichen Grillplätzen „Hauwiesen“ am Hag und an der Rems kein offenes Feuer gemacht werden darf, solange der Wald- und Wie-senbrandindex auf 4 oder höher steht. Durch einen möglichen Funkenflug könnten angrenzendes Unterholz und trockene Wiesenflächen schnell Feuer fangen! Was für die öffentlichen Grillstellen gilt, sollte natürlich auch von privaten Stücklesbesitzern beachtet werden. Wer dennoch nicht auf das Grillen verzichten möchte, dem sei empfohlen, statt ein offenes Feuer zu machen, Holz-kohle- oder Gasgrills einzusetzen. Aber auch hier gilt es zu bedenken, dass Asche oder heiße Teile des Grills schnell ein Feuer entfachen können. Das Verbot des offenen Feuers gilt zunächst unbefristet. Sobald sich die Lage entspannt, werden die Schilder an den Grillpätzen wieder entfernt. Folgende Regeln bitten wir zu beachten:   Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um besondere Vorsicht und Beachtung folgender Hinweise:
Meldung vom 16.06.2026

Das Sommerferienprogramm ist jetzt online

Ab sofort ist das Sommerferienprogramm online und Anmeldungen sind möglich.  In Kooperation mit Vereinen, Privatpersonen, Organisationen und vielen ehrenamtlichen Helfern wird das Sommerferienprogramm über die Dauer der Sommerferien angeboten. Die Veranstaltungen reichen von Sportaktivitäten, Basteln und Werkeln, Entdecken bis hin zu Ausflügen, Musik und mehr -  sodass den Urbacher Kindern ein spannendes und abwechslungsweises Programm während den Sommerferien geboten werden kann. Wir danken HERZLICH allen Veranstaltern, die sich am Urbacher Ferienprogramm beteiligen!
Beispielfoto WAZ
Meldung vom 01.06.2026

Mit dem Fahrrad oder E-Scooter über den Zebrastreifen - was ist erlaubt?

Fußgängerüberwege – umgangssprachlich „Zebrastreifen“ – sorgen immer wieder für Unsicherheit. Besonders bei Fahrrädern und E-Scootern stellt sich die Frage: Darf man darüber fahren? Muss man absteigen? Und wer hat eigentlich Vorrang? Auch in Urbach gibt es solche besonders stark frequentierte Fußgängerüberwege, an denen es immer wieder zu prekären Situationen kommt. Beispielhaft sei hier der Zebrastreifen an der Hauptstraße von und zum Marktplatz genannt.  Deswegen seien an dieser Stelle einmal die geltenden gesetzlichen Regeln dargestellt:   Der Grundsatz: Der Zebrastreifen ist für Fußgänger da Nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben an Fußgängerüberwegen grundsätzlich zu Fuß Gehende Vorrang. Fahrzeuge müssen ihnen das sichere Überqueren ermöglichen.  Das bedeutet: Autos, Motorräder, Fahrräder und E-Scooter müssen bremsbereit sein. Wer zu Fuß den Überweg benutzen möchte, hat Vorrang. Überholen am Zebrastreifen ist verboten.  Darf man mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren? Ja. Das Befahren eines Fußgängerüberwegs mit dem Fahrrad ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings gilt dabei ein wichtiger Unterschied: Fahrend = kein Vorrang Wer auf dem Fahrrad sitzt und über den Zebrastreifen fährt, gilt rechtlich als Fahrzeugführer – nicht als Fußgänger. Dadurch entsteht kein Vorrang gegenüber dem Autoverkehr .  Das heißt konkret: Radfahrende dürfen den Zebrastreifen fahrend nutzen. Sie müssen jedoch warten, wenn Fahrzeuge Vorrang haben oder nicht rechtzeitig anhalten können. Autofahrer müssen für fahrende Radfahrer nicht automatisch stoppen.  Kommt es zu einem Unfall, kann Radfahrenden eine Mitschuld zugesprochen werden.    Wann haben Radfahrende Vorrang? Nur dann, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben . In diesem Moment gelten sie als Fußgänger und genießen dieselben Rechte wie andere Fußgänger am Überweg.  In der Praxis ist das die sicherste und rechtlich eindeutigste Lösung – insbesondere an stark befahrenen Straßen.   Wie ist die Lage bei E-Scootern? Für E-Scooter gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für Fahrräder: Fahrend gelten E-Scooter als Fahrzeuge. Fahrende E-Scooter-Fahrer haben am Zebrastreifen keinen besonderen Vorrang. Wer absteigt und den E-Scooter schiebt, gilt als Fußgänger.  Da E-Scooter sehr kompakt sind und schnell beschleunigen können, entstehen häufig Missverständnisse im Straßenverkehr. Deshalb sollten Nutzer besonders defensiv fahren und niemals davon ausgehen, dass Autos automatisch anhalten.   Häufige Irrtümer „Radfahrer müssen immer absteigen“ Nein. Das Fahren über den Zebrastreifen ist erlaubt. Ohne Absteigen besteht jedoch kein Vorrang.  „Autos müssen für fahrende Radfahrer immer anhalten“ Ebenfalls falsch. Der Vorrang des Fußgängerüberwegs gilt in erster Linie für Fußgänger.  „Kinder auf dem Fahrrad haben automatisch Vorrang“ Auch Kinder gelten fahrend grundsätzlich als Fahrzeugführer. Trotzdem müssen Autofahrer natürlich besonders vorsichtig sein.   Tipps für mehr Sicherheit Für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer Geschwindigkeit vor dem Überweg deutlich reduzieren Blickkontakt mit Autofahrern suchen Nicht überraschend auf den Zebrastreifen fahren Im Zweifel absteigen und schieben  Für Autofahrer Immer bremsbereit an Zebrastreifen heranfahren Auch auf schnell herannahende Fahrräder oder E-Scooter achten Besonders vorsichtig bei Kindern und unübersichtlichen Situationen sein  Fazit Mit Fahrrad oder E-Scooter darf man einen Fußgängerüberweg zwar fahrend überqueren – einen automatischen Vorrang hat man dabei jedoch nicht. Erst durch das Absteigen und Schieben wird man rechtlich zum Fußgänger und erhält die entsprechenden Vorrechte. Wer Missverständnisse vermeiden möchte, fährt defensiv und steigt im Zweifel lieber ab. Das erhöht die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.   Und übrigens ist das Fahren mit dem Rad oder E-Scooter auf dem Urbacher Marktplatz ebenfalls nicht erlaubt. Der Marktplatz ist nämlich als Fußgängerzone beschildert. Das heißt für Radelnde oder E-Scooter-Piloten: absteigen und schieben! Gerade jetzt in den Sommermonaten, wo sich oft viele kleine Kinder am Wasserspiel am Marktplatz aufhalten und herumtollen, sollte von seiten der Radfahrer und E-Scooter-Piloten mehr Rück- und Vorsicht erwartet werden dürfen!    

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